Mündliche Antragsbegründung zum Antrag Radverkehr im Bausschuss

– Es gilt das gesprochene Wort –

In einer der vergangenen Ratssitzungen stellte Ratsherr Mertens in einem Zwischenruf fest, dass sich an der Straßenverkehrsordnung nichts geändert habe.   Ihnen liegt nun nicht nur der Antrag der Grünen zum Radverkehr vor, sondern auch eine Gegenüberstellung der alten Regelungen der STVO mit der seit September 2009 gültigen STVO und die zugehörigen Verwaltungsverordnungen. Ohne zu übertreiben kann man wohl sagen, dass in punkto Radverkehr die Straßenverkehrsordnung und die zugehörige Verwaltungsverordnung im letzten Jahr einmal vom Kopf auf die Füße gestellt worden ist. Herr Mertens lag hier also wohl nicht so ganz richtig. Es ist auch kein Zufall, dass auch der Städte- und Gemeindebund das Thema Radverkehr zu einem seiner Schwerpunktthemen für das Jahr 2010 gemacht hat.

Trotz der Vielzahl der Änderungen möchte ich nur auf zwei Änderungen der VwV zur StVO ausführlich eingehen und einige der übrigen Änderungen nur stichwortartig abhandeln.

1) Radwegbenutzungspflicht und Radwegeneubau

Wir haben in letzter Zeit eine Reihe von Radwegneubauten in Paderborn geplant bzw. schon angefangen. Aktuell zu nennen sind die Detmolder Str., die Bahnhofstraße, die Neuhäuser Str., die Warburger Str. oder die Rathenaustr.

Während in der alten StVo Radwege noch ausdrücklich erwünscht waren, heißt es in der neuen VwV explizit: “Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur dann angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf unbedingt erfordern.” Ausreichend Fläche heißt nach den ebenfalls neu gefassten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen „ERA“ im Einrichtungsverkehr innerstädtisch im Regelfall 4 Meter für Rad und Fußweg, mindestens jedoch 3 Meter! Ich muss Ihnen nicht sagen, wo in Paderborn diese 4 Meter überall unterschritten werden. Allein schon wegen dieses enormen Flächenbedarfs sind nach der VwV Radwege innerorts die absolute Ausnahme und müssen jeweils im Einzelfall begründet werden.

Die Neuerungen der StVo stellen unmissverständlich klar, dass Fahrräder auf die Fahrbahn gehören. Das Mittel der Wahl sind häufig sogenannte Radstreifen oder Schutzstreifen neben der Fahrbahn. Auch der Städte und Gemeindebund stellt in einer seiner letzen Mitteilungen fest: „Das tatsächliche Unfallgeschehen, also die Radverkehrsunfälle bezogen auf die Radverkehrsstärke liegt auf Radwegen höher als bei Straßen mit Radstreifen oder Schutzstreifen.“ Ausschlaggebend ist die ausreichende Sichtbeziehung zwischen Radfahrern und Autofahrern, die häufig auf Radstreifen besser ist. Angesichts der Haushaltslage ist der unhinterfragte Ausbau von Radwegen also erst einmal unverständlich. Vorbildlich ist z.B. die relativ neue Radstreifenlösung am Querweg, die die VwV schon fast übererfüllt.

Von Bürgern wird häufig eingewandt, dass die Benutzung der Straße als Radweg für Kinder gefährlich sei. Hierzu muss man sagen: Das stimmt. Aber Kinder bis 8 Jahren haben weder auf Radwegen noch auf der Straße etwas zu suchen! Für Kinder bis  8 Jahren besteht auch eine Fußwegbenutzungspflicht, ich betone noch einmal, es geht um eine Benutzungspflicht für den Fußweg. Auch Kinder bis 10 Jahren dürfen den Fußweg weiterhin benutzen. Zur Zeit wird eine Ausweitung des Benutzungsrechts bis 12  oder 14 Jahre diskutiert.

Ein sehr gangbarer und kostengünstiger Kompromiss für Paderborn, der sowohl Alltagsradlern als auch Jugendlichen und älteren, langsamen Radfahrern gerecht wird, wäre an vielen Stellen die Beseitigung der Anordnung der Benutzungspflicht von Radwegen. Gleichzeitige sollte langsamen Radlern ein Benutzungsrecht durch das Schild „Radfahrer frei“ eingeräumt werden. Die Verwaltung hat hier in der letzten Zeit schon viel getan, aber vorrangig auf Nebenstrecken.

2) Linksseitige Radwege

Linksseitige Radwege sind Radwege mit Zweirichtungsverkehr, wie wir sie z.B. auf dem gesamten Innenstadtring, dem Südring und Ludwigsfelder Ring, auf der Elsener Str. und auf der Benhauser Str. finden. Die StVo führt hierzu unmissverständlich aus:  “Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.” Es geht hier also nicht um widerrechtlich links fahrende Radfahrer sondern um die Anordnung des Linksverkehrs für Radfahrer durch entsprechende Beschilderung. Ich weise darauf hin, dass die Anordnung der Benutzungspflicht sowohl am Liboriberg als auch auf der Elsener Str. oder der Benhauser Str. sowie an mehreren anderen Stellen in Paderborn nach wie vor besteht und an diesen Stellen nach den VwV höchstens ein Benutzungsrecht in Gegenrichtung in Betracht kommt. Die VwV ist hier eindeutig: „Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.“ Hinzu kommt, dass am Westerntor eine sogenannte sichere Querungsmöglichkeit, wie sie die VwV fordert,  für die vom Bahnhof kommenden Radfahrer nicht vorhanden ist.

Da keinerlei bauliche Maßnahmen zur regelkonformen Veränderung der Situation bei Linksseitigen Radwegen notwendig sind, ist nicht auszuschließen, dass die Stadt hier bei Unfällen sogar in Regress genommen werden kann. Eine Überprüfung ist deshalb dringend nötig. Auch hier könnte ein vorübergehender Kompromiss die Umwandlung der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in Gegenrichtung in ein Benutzungsrecht sein. Kosten entstehen hierfür quasi keine, da nur die Anordnung durch austauschen der entsprechenden Schilder zurückgenommen werden muss.

3) Weitere Änderungen

Ich möchte die Nicht-Radler nicht über Gebühr langweilen und hake die übrigen Punkte stichwortartig ab:

Generell sind gemeinsame Geh-Radwege, wie man sie in Paderborn an unzähligen Stellen findet, nach der VwV und ERA innerorts zu vermeiden und bei Unterschreitung bestimmter Breiten unzulässig. Als Regelbreite für einseitig geführte gemeinsame Rad-/Fußwege gibt die „ERA“ inklusive Sicherheitsabständen innerorts 4 Meter an. Häufig kann die Benutzungspflicht in ein Benutzungsrecht umgewandelt werden.

Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Nebenstraßen sind nach den VwV nicht zulässig. Solche Radverkehrsanlagen in Nebenstraßen finden wir z.B. in der für den Radverkehr geöffneten Sackgassen an der kleinen Borchener Str. in Bahnhofsnähe, in der Imadstraße am Walls, im Riemeke Viertel und auch auf der Erzbergerstr. Auf der Erzberger Str. befindet sich sogar ein benutzungspflichtiger Radweg in einer Tempo 30 Zone!

Gemeinsame Rad-/Fußwege sind bei starkem Gefälle wie z.B: auf der Husener, Driburger und Benhauser Straße grundsätzlich nicht mehr zulässig. Hinzu kommen teilweise sehr enge und linksseitige Führungen.

Auf Vorfahrtstraßen sind Haltelinien für Radfahrer an Kreuzungen unmittelbar vor der Radwegfurt anzubringen mit ausreichender Sicht in den Kreuzungsbereich. Das ist u.a. am Kasseler Tor bisher nicht der Fall.

“Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden;”  Ich bitte Sie, sich die Radsituation auf der Riemekestr. vor Augen zu führen und einmal darauf zu achten, wie sich dort alle paar 100 Meter die Anordnungssituation für den Radverkehr ändert.

Der früheren Verkehrsstärkengrenzen für die Anlage von Radfahrstreifen sind abgeschafft, zudem sind Verkehrsstärkengrenzen nur Richt und keine Pflichtwerte. D.h. auch auf der Neuhäuser Straße, der Nordsstr. und der Bahnhofstr.  müssen entgegen bereits in der Presse veröffentlichten  Stellungnahmen keine getrennten Radwege angelegt werden. Hier ist weder Platz für einen Radweg nach den ERA-Richtlinien noch ist er zwingend nötig.

Die vorübergehende Anordnung der Benutzungspflicht von nicht den Vorschriften entsprechenden Radwegen ist seit der STVO-Novelle ausdrücklich nicht mehr zulässig. Das wäre z.B. auf dem gesamten Wall der Fall. Eine weitere Überprüfung, wo bisher mit Ausnahmegenehmigungen die Radwegbenutzungspflicht angeordnet wurde, ist dringend geboten und sollte diesem Ausschuss von der Verwaltung im Ergebnis vorgelegt werden. Darüber hinaus kann oder muss sogar die Anordnung an vielen anderen Stellen zurückgenommen werden.

Ich möchte noch einmal nachdrücklich auf die politische Verantwortung des Rates und dieses Ausschusses in dieser Sache hinweisen, und unterstreichen, dass die Verwaltung in vielen der oben erläuterten Fälle lediglich Beschlüsse und Vorgaben des Rates umgesetzt hat. Die Verwaltung hat allerdings die Rechtskonformität der Ratsbeschlüsse zu überprüfen und auf sehr vorschriftenferne Regelauslegungen, wie sie hier offensichtlich vorliegen, aufmerksam zu machen. Bereits geplante Bauvorhaben sind entsprechend neu zu bewerten und rechtskonform zur neuen STVO umzusetzen.

In Anbetracht der keineswegs erschöpfend betrachteten Liste von nicht mehr zulässigen oder nicht mehr empfohlenen Radverkehrsführungen und der davon akut ausgehenden Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern bitte ich Sie deshalb, dem Antrag in Punkt 1 und 2 zuzustimmen.