Antrag zum Strombezug der Stadt Paderborn

Am 16.09.2010 stellten die Grünen im Ausschuss für Gebäudemanagement einen Antrag zum Bezug von Ökostrom in den städtischen Gebäuden der Stadt Paderborn. Der Antrag wurde an den Bauausschuss verwiesen und geht von dort in den Rat.

Antrag:

1) Der Betriebsausschuss sieht sich den Zielen des Integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung verpflichtet und gibt für die jetzt anstehende und zukünftige Ausschreibungen zur Beschaffung von Strom die schrittweise Erhöhung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für die Versorgung der Liegenschaften der Stadt Paderborn gemäß Punkt 2) und 3) und 4) dieses Antrags vor.
2) Der Ökostrom muss aus Energieträgern im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union vom 27.09.2001 stammen, mit der Maßgabe dass der Einsatz von Biomasse lediglich im Sinne der Biomasseverordnung  vom 21.06.2001 erfolgt.

Der Bezug von Strom aus der Verbrennung von Industrie- und Siedlungsabfällen wird ausgeschlossen.

3) Als Mindestquote für die Verminderung von Kohlendioxid-Emissionen werden in der Ausschreibung die von der Bundesregierung im “Integrierten Energie- und Klimaprogramm” dargestellten  Minderungspotentiale durch den Ausbau erneuerbarer Energien vorgegeben. Bei der Ermittlung der Minderungsquote ist als Bezugsgröße vom durchschnittlichen Strommix des derzeitigen Stromlieferanten auszugehen. Das Alter der Anlagen, in denen der Ökostrom erzeugt wird, ist zu berücksichtigen. Für eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum muss der Ökostromanteil nachweislich in Neuanlagen erzeugt werden.
4) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis werden der Angebotspreis und die Höhe der Kohlendioxid-Minderung als Zuschlagskriterien gleichberechtigt berücksichtigt. Der Umfang der CO2-Minderung im gesamten Lieferzeitraum muss mindestens 30 % der Menge an CO2entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraums gelieferte Strommenge mit dem durchschnittlichen nationalen Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung) erzeugt würde.
Begründung:

Vorbemerkung

In Kürze wird die Stromlieferung für die Gebäude und Einrichtungen der Stadt Paderborn für die Jahre 2011 bis 2013 erneut ausgeschrieben. Hierfür gilt es rechtzeitig die Ausschreibekriterien festzulegen um nicht nur die ökonomisch günstigste Lösung für die Stadt zu finden sondern gleichzeitig auch die ökologisch verträglichste.


Die Verminderung des Stromverbrauchs und der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) gehören zu den umwelt- und klimaschutzpolitisch wirkungsvollsten Maßnahmen und stellen einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit dar. Mit dem Bezug von Ökostrom können öffentliche Auftraggeber ihre Kohlendioxid-Emissionen unmittelbar senken und einen Beitrag zur Umsetzung der von der Bundesregierung als Selbstverpflichtung im “Integrierten Energie- und Klimaprogramm” festgelegten nationalen Klimaschutzziele leisten. Dementsprechend beziehen z.B. der Deutsche Bundestag und die zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums zählenden Liegenschaften (u.a. Umweltbundesamt,  Bundesamt für Strahlenschutz), aber auch Bundesländer (Bremen, Berlin), unzählige Kommunen und andere Körperschaften  (Kirchenkreise, Bistümer) bereits Ökostrom.

Das Umweltbundesamt hat ein Ausschreibungskonzept für den Bezug von Ökostrom erarbeitet und einen Leitfaden für Ausschreibungs- und Vergabestellen erstellt. Diese Arbeitshilfe unterstützt öffentliche Auftraggeber, die klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung durch das eigene Beschaffungswesen vorbildhaft zu unterstützen und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein  optimales Ausschreibungsergebnis zu erzielen.

zu 1)
Kommunen haben als öffentliche Auftraggeber eine Vorbildfunktion bei der Minderung von Kohlendioxid-Emissionen und ihre Beschaffungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren vorzunehmen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Strom, der laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Ware anzusehen ist. Für die nächsten Jahre ist zudem aufgrund der bereits beschlossenen Umweltgesetzgebung von Bund und EU mit erheblichen Preissteigerungen bei konventionellem Strom zu rechnen. Die Strompreise für sog. Ökostrom fallen hingegen seit mehreren Jahren kontinuierlich. Gegenüber dem bisherigen Versorger ist mit Einsparungen von bis zu 10% zu rechnen.

zu 2)
Zur klaren Definition von Ökostrom sollte gemäß Empfehlung des Umweltbundesamtes auf die “Erneuerbare-Energien-Richtlinie” der EU Bezug genommen werden. Da Biomasse ein unbestimmter Sammelbegriff für sämtliche biologisch abbaubaren Stoffe ist, empfiehlt das Umweltbundesamt zudem, den Begriff “Biomasse” zu konkretisieren und auf die Definition in der Biomasseverordnung zu verweisen. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Bezug von Strom aus Müll nicht in Frage kommt.  Die Stadt Paderborn lehnt den geplanten Bau einer technisch primitiven Müllverbrennungsanlage mit minderwertiger Rauchgasreinigungstechnik in Paderborn ab. Folgerichtig ist dann auch der Bezug von Strom aus derart umweltbelastenden  Anlagen auszuschließen. Der Einstufung von Müll als erneuerbare Energie und der absurden These “Müll machen dient dem Klimaschutz” ist eine deutliche Absage zu erteilen.

zu 3)
Es bietet sich an und wird vom Umweltbundesamt auch empfohlen, die von der Bundesregierung festgelegten Kohlendioxid-Minderungsziele als Mindestquote in eine Ausschreibung zu übernehmen. Für die Ermittlung der Minderungsquote sollte vom Kohlendioxid-Ausstoß ausgegangen werden, der sich aus dem derzeit bezogenen Strommix ergibt. Im Übrigen hat das Alter der Anlagen, aus denen erneuerbare Energien bezogen werden, Einfluss auf den Minderungseffekt und auf die Verdrängung umweltbelastender Stromerzeugungsformen. Danach hat der Strombezug aus jüngeren Anlagen einen nachhaltigeren Effekt, weil er den Kapazitätsausbau erneuerbarer Energien anregt und umweltbelastende Energieträger dauerhaft verdrängen kann. Dementsprechend empfiehlt das Umweltbundesamt, das Alter der Anlagen, in denen der Ökostrom erzeugt wird, bei der Ermittlung der Minderungsquote in einem Staffelmodell zu berücksichtigen.

zu 4)
Wenn der Preis und die  Kohlendioxid-Minderungsquote als gleichberechtigte Zuschlagskriterien festgelegt werden, können auch Angebote, die eine über die Mindestanforderung hinausgehende Minderungsquote beinhalten, bei der Zuschlagsentscheidung mitberücksichtigt werden. So besteht die Möglichkeit, dem wirtschaftlichsten Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag zu erteilen.