Rat soll über Stromeinkauf entscheiden

Für die Ratssitzung am 16.12.2010 in Paderborn fordert Stefan Schwan von der Grünen Fraktion:
Die Bestimmung der Rahmenbedingungen zur Ausschreibung des Strombezugs der Stadt Paderborn ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung sondern Aufgabe des Rates und seiner Gremien. Der Rat und seine Gremien entscheiden über die wesentlichen Ausschreibungsmerkmale (Auftragsgegenstand, Stromeigenschaften, Zuschlagskriterien, Erfüllungsbürgschaft etc.). Die Verwaltung setzt den Rat rechtzeitig von der Vorbereitung neuer Ausschreibungsverfahren in Kenntnis. Der Rat behält sich die endgültige Entscheidung über die Art des Ausschreibungsverfahrens vor.

Begründung

Die Ausschreibung des Strombezugs der Stadt Paderborn wurde bislang als Geschäft der laufenden Verwaltung ohne Beteiligung des Rates gehandhabt.  Angesichts der umweltpolitischen Bedeutung, des beträchtlichen Kostenvolumens, der Möglichkeit von wirtschaftlich i.d.R. wesentlich günstigeren Bündelstrom-Ausschreibung mit anderen Kommunen und des Transparenzgebotes muss über die Rahmenbedingungen der Ausschreibung des Strombezugs öffentlich diskutiert und im Rat und seinen Gremien politisch entschieden werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, über die Art des zu liefernden Stromes zu entscheiden. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten zudem kraft Gesetzes als übertragen. Das bedeutet, dass dem Rat ein generelles Rückholrecht im Bereich dieser Geschäfte zusteht.

Bei dem Ausschreibungsverfahren für die Stromlieferung handelt es sich seit der Liberalisierung der Strommärkte weder um ein regelmäßig sich wiederholendes Verfahren noch unterliegt die Bestimmung der Rahmenbedingungen des Strombezugs einem typisierten Ablauf. Die Möglichkeiten zur Veränderung des Verfahrens und Ablaufs der Stromausschreibung wurden zuletzt mit Runderlass MBl. NRW. 2010 S. 296 deutlich erweitert. Angesichts des den Kommunen zur Anwendung empfohlenen Runderlass MBl. NRW. 2010 S. 296  (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12.4.2010) kann es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, darüber zu entscheiden, dass der Runderlass MBl. NRW. 2010 S. 296  in Paderborn keine Anwendung findet. Die Festlegung der Rahmenbedingungen zur Vergabe von Stromlieferverträgen ist als wichtiges Geschäft gemäß § 41 I 1 GO einzustufen und obliegt dem Rat.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schwan