Gesundheit geht vor: Nichtraucher*innen können aufatmen und die Privatsphäre der Raucher*innen bleibt gewahrt

koalitionsvertrag_steffensNicht das Rauchen zu verbieten, sondern die Nichtraucher zu schützen ist der Kerngedanke des “Nichtraucherschutz-Gesetzes”. Mit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. März 2013 – 1 BVR 730/13 – wurde die Verfassungsbeschwerde von Gastwirten aus dem Ruhrgebiet zur Entscheidung nicht angenommen, weil sie unzulässig ist. Diese Entscheidung ist laut Bundesverfassungsgericht unanfechtbar. Somit wird das neue Nichtraucherschutz-Gesetz wie geplant zum 1. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen in Kraft treten.  Das Ziel einer konsequenten, einfachen und lückenlosen Regelung ist damit auch verfassungsrechtlich erreicht.

Damit ist ein Ziel des Koalitionsvertrages, hier Gesundheitsminister Babara Steffens beim Unterschreiben, umgesetzt.  Der gesundheitspolitische Sprecher Arif Ünal zu den wichtigsten Regelungen:

Gesundheit geht vor

Unser Gesetz verbietet nicht das Rauchen, sondern es schützt nichtrauchende Menschen. In der Anhörung stellten die VertreterInnen der Ärzteschaft eindeutig klar: Konsequenter Nichtraucherschutz bedeutet 18 Prozent weniger Herzinfakte. Die Befürchtungen des Hotel- und Gaststättenverbandes, die unermüdlich ein großflächiges Kneipensterben und das Ende des Brauchtums vorhersagen, entbehren jeder sachlichen Grundlage. Das Beispiel Bayern zeigt, dass es weder Umsatzeinbrüche noch ein Kneipensterben gibt. Im Gegenteil: Der Umsatz in der getränkegeprägten Gastronomie ist dort um 7,2 Prozent gestiegen. Das Oktoberfest funktioniert seit zwei Jahren mit striktem Nichtraucherschutz wunderbar, es verzeichnet sogar neue Besucherrekorde. NRW war aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen bisher bundesweit Schlusslicht. Durch die vielen Schlupflöcher waren Kontrollen von den Ordnungsbehörden nahezu unmöglich. Die Ausnahmen führten zudem zu einer Wettbewerbsverzerrung, so dass auch viele Wirte eine konsequente, einfache und lückenlose Regelung einforderten. Dies wird jetzt mit dem neuen rot-grünen Nichtraucherschutzgesetz umgesetzt.

Einzige Ausnahme gilt für Privatfeiern

Eine Ausnahmeregelung wird es für private Feiern geben, weil wir mit dem neuen Gesetz den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit regeln und bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen und Familien eingreifen. Deshalb darf beispielsweise beim 80. Geburtstag geraucht werden, wenn die Feier als geschlossene Gesellschaft angemeldet ist und die Kneipe über einen abgetrennten Raum verfügt, oder die ganze Kneipe für diese Feierlichkeit reserviert ist. Dazu muss die Feier entsprechend angemeldet sein, der Gastgeber muss den Kreis der Eingeladenen benennen und für die Gesamtkosten der Feier aufkommen.

Keine Ausnahmeregelungen für öffentliche Orte

Das neue Gesetz beruht zwar auf dem bayrischen Vorbild, ist an manchen Punkten aber deutlich klarer. So fallen z.B. Betriebs- und Vereinsfeiern nicht unter die oben genannte Ausnahmeregel für geschlossene Gesellschaften. Es wird auch keine Ausnahmeregelungen mehr für Brauchtumsveranstaltungen geben, d.h. Festzelte und Karnevalssäle sind zukünftig rauchfrei. Dies dient vor allem auch dem Schutz von Kindern, die vielfach an Brauchtumsveranstaltungen aktiv sind oder als Zuschauer teilnehmen. Auch in öffentlichen Gebäuden des Landes, z.B. dem Landtag und den Hochschulen gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Das heißt, dort sind keine ausgewiesenen Raucherräume mehr zulässig.

Außerdem wird es auch keine Ausnahmeregelungen für Shisha-Bars, Dampfsteine (Shiazo) oder E-Zigaretten geben.

 Die wichtigsten Änderungen noch einmal im Überblick:

  • Für den Gaststättenbereich besteht nun ein uneingeschränktes Rauchverbot, die Einrichtung von Raucherräumen ist nicht mehr möglich.
  • Die Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte und Raucherclubs werden aufgehoben.
  • Es gilt ein Rauchverbot für ausgewiesene Kinderspielplätze, sowie ein Rauchverbot an Schulen auch für nicht einrichtungsbezogene Veranstaltungen, also außerhalb der Schulzeiten stattfinden.
  • Das Rauchverbot für nicht dauerhaft geschlossene Sporteinrichtungen ist erweitert worden; hier kann das Rauchen künftig nur dann zugelassen werden, wenn das Dach tatsächlich geöffnet ist. Die Einrichtung von Raucherräumen in Sporteinrichtungen ist nicht mehr möglich.
  • Im Gesetz wird nun klargestellt, dass neben Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen auch Spielhallen und Spielbanken zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen i. S. des Gesetzes gehören. Die Einrichtung von Raucherräumen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen ist nicht mehr möglich.
  • Das Rauchverbot in Universitäten und Fachhochschulen erstreckt sich nun auch auf Einrichtungen in privater Trägerschaft.
  • Der Geltungsbereich des Gesetzes wird erweitert auf öffentliche Einrichtungen der Kommunen, wie z. B. Sparkassen und Wasser- und Bodenverbände.
  • Die Verfassungsorgane des Landes, wie u.a. der Landtag werden in das Gesetz einbezogen. Hier ist auch die Einrichtung von Raucherräumen nicht mehr möglich.
  • Der Bußgeldrahmen wird von 1000 Euro auf 2500 Euro erweitert.

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