Satzung Kreisverband

Spielregeln stehen in der Satzung

m-entscheid _satzungSelbst in der ‘Modernen Gesellschaft’ gilt nicht anything goes. Ein paar Spielregeln braucht es selbst bei den Grünen. Auch wenn die meisten Fragen sich mit gesundem Menschenverstand locker lösen lassen. Für den wüsten Streitfall gibt es schlauerweise eine Kreissatzung. Auch die Ortsverbände haben jeweils eine Satzung. Gleiches gilt die grünen Fraktionen.

Die Satzung in der aktuell gültigen Fassung:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Paderborn

Präambel

Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Paderborn. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

„BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Paderborn“ sind Kreisverband der Bundespartei „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und des Landesverbandes „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN“. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Paderborn. Er hat seinen Sitz in Paderborn.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisverband. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Ortsvorstand bzw. der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, bzw. die Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Fraktion wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.

§ 5 Hauptversammlung (HV)

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar satt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Einladungen können per E-Mail an die Mitglieder verschickt werden, sofern die Mailadresse vorliegt und das Mitglied keinen Widerspruch eingelegt hat.

(2) Die Hauptversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer und die Delegierten für den Landesparteirat (LPR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) in geheimer Wahl. Ersatzdelegierte können auch auf Mitgliederversammlungen gewählt werden.

(3) Der Kreisvorstand und die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Fall von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(5) Die Hauptversammlung beschließt über die Satzung und die daraus resultierenden Ordnungen sowie über das Programm.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung können nur durch eine Hauptversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(7) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Diese Regelung gilt für § 6 analog.

(8) Eine Hauptversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Diese Regelung gilt für § 6 analog.

§ 6 Mitgliederversammlung

(wurde in der JHV am 4.4.2007 ersatzlos gestrichen)

§ 7 Kreisvorstand (KrVo)

(1) Dem Kreisvorstand gehören an:

1. zwei Vorsitzende, davon mindestens eine Frau

2. der / die SchatzmeisterIn

3. mindestens drei weitere BeisitzerInnen.

Die beiden Vorsitzenden und der / die SchatzmeisterIn sind für die Außendarstellung des Kreisverbandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Kreisvorstand) verantwortlich. Alle Städte und Gemeinden des Kreises, zumindest aber alle angeschlossenen Ortsverbände, sowie die Grüne Jugend sollen im Kreisvorstand durch ein Mitglied vertreten sein.

(2) Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren. Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit, einen Kreisgeschäftsführer zu bestellen. Die Befugnisse und Aufgaben des Kreisgeschäftsführers sind in dem abzuschließenden Anstellungsvertrag bzw. der Stellenbeschreibung zu bestimmen.

(3) In den Gemeinden des Kreises, wo keine Ortsvorstände vorhanden sind, werden dessen Aufgaben vom Kreisvorstand wahrgenommen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die laufenden Geschäfte.

(5) Der geschäftsführende Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Gleiches gilt für den Kreisvorstand

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Näheres regelt das Frauenstatut.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen.

§ 9 Urabstimmung

Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung oder des Kreisvorstandes findet eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes statt. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz. Näheres regelt das Datenschutzgesetz.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Hauptversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit. Die Änderung der aus der Satzung resultierenden Ordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei entscheidet die Hauptversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

Beschlossen durch die HV am: 21. Mai 1997

Geändert in der JHV am: 4. April 2007

Geändert in der JHV am: 14. April 2011

Geändert in der JHV am: 21. März 2013